Gesetze / Landesrecht Sachsen / Naturparkverordnung Zittauer Gebirge

NPVO ZG

§ 8 Zulässige Handlungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der § 7 gilt nicht für

1. die dem Schutzzweck entsprechende Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke und fischereiwirtschaftlicher Flächen im Sinne von § 1c Abs. 3 und 4 SächsNatSchG ,

2. die gesetzeskonforme Ausübung der Jagd,

3. die Errichtung von Wildschutzzäunen an Verkehrswegen sowie von gesetzlich vorgeschriebenen Einzäunungen,

4. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen,

5. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Schutzzonen notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen,

6. die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen, Wege, Plätze, Bahn- und Betriebsanlagen der Eisenbahn, Fernmeldeanlagen, Ver- und Entsorgungsanlagen sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung,

7. die Errichtung von landwirtschaftlichen Siloanlagen im Bebauungszusammenhang mit bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben bis zu einer Höhe von 6 Metern,

8. Rohstoffgewinnungen innerhalb der Vorranggebiete Rohstoffsicherung des Regionalplanes.

9. die Errichtung von Mobilfunktürmen oder Mobilfunkmasten bis zu einer Gesamthöhe von 50 Metern ab Geländeoberkante in der Schutzzone III.

§ 7 § 9