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# § 9 NPVO ZG (Sachsen) — Befreiungen

Naturparkverordnung Zittauer Gebirge  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann im Einzelfall eine Befreiung nach § 53 SächsNatSchG erteilt werden.

(2) Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die sonst zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat.

(4) Vor der Erteilung der Befreiung ist der Naturparkträger zu hören.

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Zitiervorschlag: § 9 NPVO ZG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NPVO%20ZG/9

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