Gesetze / Landesrecht Sachsen / Naturparkverordnung Zittauer Gebirge
NPVO ZG§ 7 Verbote
Stand: 26.08.2026
Im Naturpark sind alle Handlungen verboten, die
1. das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen,
2. die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen, insbesondere durch Errichten von Funk- und Fernsehtürmen, Hochsilos, Masten, Windkraftanlagen, Seilbahnen oder anderen freistehenden, die ortsübliche Bebauung überragenden baulichen Anlagen,
3. den Naturgenuss oder den besonderen Erholungswert der Landschaft erheblich beeinträchtigen.