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§ 7 NPVO ZG (Sachsen) — Verbote

Naturparkverordnung Zittauer Gebirge

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Naturpark sind alle Handlungen verboten, die

1. das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen,

2. die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen, insbesondere durch Errichten von Funk- und Fernsehtürmen, Hochsilos, Masten, Windkraftanlagen, Seilbahnen oder anderen freistehenden, die ortsübliche Bebauung überragenden baulichen Anlagen,

3. den Naturgenuss oder den besonderen Erholungswert der Landschaft erheblich beeinträchtigen.