Im Naturpark sind alle Handlungen verboten, die
1. das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen,
2. die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen, insbesondere durch Errichten von Funk- und Fernsehtürmen, Hochsilos, Masten, Windkraftanlagen, Seilbahnen oder anderen freistehenden, die ortsübliche Bebauung überragenden baulichen Anlagen,
3. den Naturgenuss oder den besonderen Erholungswert der Landschaft erheblich beeinträchtigen.