Gesetze / Landesrecht Sachsen / Naturparkverordnung Zittauer Gebirge
NPVO ZG§ 3 Gliederung des Naturparks
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NPVO%20ZG/3#abs-1 (1) Das Naturparkgebiet wird in die Schutzzonen I, II und III gegliedert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NPVO%20ZG/3#abs-2 (2) Die Schutzzone I umfasst besonders empfindliche Landschaftsteile, die möglichst ihrer natürlichen Eigenentwicklung überlassen bleiben sollen oder durch funktionsgerechte, naturnahe Bewirtschaftung zu erhalten oder zu entwickeln sind. Für die Erholung sind dafür ausgewiesene Wege und Flächen zu nutzen. Zur Schutzzone I gehören alle Naturschutzgebiete, weitere naturnahe und aufgrund ihrer Ausstattung mit Pflanzen- und Tierarten naturschutzfachlich wertvolle Flächen, wie Flächennaturdenkmäler, Flächen mit Lebensraumtypen des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), Habitate von Tierarten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie oder des Anhanges I der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) und nach § 26 SächsNatSchG geschützte Biotope sowie Flächen, die mit den genannten Biotopen in funktionalem Zusammenhang stehen, zur Abschirmung (Pufferung) vor schädlichen Einflüssen oder zur zweckmäßigen Arrondierung dienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NPVO%20ZG/3#abs-3 (3) Die Schutzzone II bilden überwiegend landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich geprägte Flächen der Landschaftsschutzgebiete (LSG) „Mandautal“ und „Zittauer Gebirge“, die weder als Schutzzone I noch als Schutzzone III ausgewiesen sind. Sie soll neben der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung insbesondere der naturverträglichen Erholung in freier Landschaft dienen. Die Bedeutung dieser Flächen für den Biotopverbund sowie die anderen Belange des Naturschutzes sind bei allen Entwicklungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NPVO%20ZG/3#abs-4 (4) Die Schutzzone III umfasst insbesondere die bebauten Bereiche und die für eine landschaftsverträgliche Siedlungs- und Gewerbeentwicklung oder intensivere Erholungsnutzung sowie die Entwicklung eines nachhaltigen Tourismus in Betracht kommenden Flächen.