Gesetze / Landesrecht Sachsen / Naturparkverordnung Zittauer Gebirge

NPVO ZG

§ 2 Flächenbeschreibung und Abgrenzung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NPVO%20ZG/2#abs-1 (1) Der Naturpark hat eine Größe von circa 13 337 ha. Er erstreckt sich über die Gemarkungen der Gemeinden Großschönau, Bertsdorf-Hörnitz, Hainewalde, Olbersdorf, Luftkurort Jonsdorf, Oybin sowie über Teile der Gemarkungen der Großen Kreisstadt Zittau, der Stadt Seifhennersdorf und der Gemeinden Mittelherwigsdorf und Leutersdorf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NPVO%20ZG/2#abs-2 (2) Die äußeren Grenzen des Naturparks verlaufen wie folgt:

Im Westen, Süden und teilweise im Osten wird er durch die Staatsgrenze zur Tschechischen Republik sowie auf einem kurzen Abschnitt an der Lausitzer Neiße durch die Staatsgrenze zur Republik Polen begrenzt. Von der Neiße aus verläuft die nördliche Abgrenzung entlang des Hartauer Dammweges bis zur Gerhart-Hauptmann-Straße in Zittau, dann in südliche Richtung bis zum Niederviebig. Diesen folgt sie entlang in westlicher Richtung über den Kohlenviebig in Olbersdorf bis zur August-Bebel-Straße in Olbersdorf; von hier aus in nordwestliche Richtung um den Olbersdorfer See bis zu dessen Auslauf in die Mandau; weiter in nördlicher und dann in westlicher Richtung um den Westpark Zittau herum. Die Grenze verläuft weiter westlich um den Ortsteil Pethau und um das Gewerbegebiet Pethau herum zur B 96; dieser in nördlicher Richtung folgend bis zur Gemarkungsgrenze Niederoderwitz. In westlicher Richtung verläuft sie entlang der Gemarkungsgrenze Niederoderwitz bis sie auf die Gemarkungsgrenze von Spitzkunnersdorf trifft. Sie führt weiter entlang der Wald-Feldkante in südlicher Richtung bis zur Staatsstraße 139 und dieser folgend bis zur Gemeindestraße Zur Hohle in Spitzkunnersdorf, an der entlang die Grenze bis zur Staatsstraße 135 verläuft, und dann auf dieser circa 375 m in südwestlicher Richtung. Von hier verläuft die Grenze entlang des Feldweges nach Westen in Richtung des Ortsteiles Folge bis zum Grenzfischelgraben. Westlich des Grenzfischelgrabens schwenkt die Grenze nach Norden bis zur Bahnlinie Neugersdorf-Varnsdorf. Dann folgt die Grenze des Naturparks der Bahnlinie bis zur Mandau in der Stadt Seifhennersdorf und dieser entlang bis an die tschechische Grenze bei Rumburk.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NPVO%20ZG/2#abs-3 (3) Die äußeren Grenzen des Naturparks sowie die in § 3 genannten Zonen I-III sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:50 000 und 17 Detailkarten im Maßstab 1:5 000 farblich dargestellt. Die einzelnen Karten sind in Anlage 1 genannt. Sie sind Bestandteil der Naturparkverordnung. Maßgebend für den Grenzverlauf der äußeren Grenze ist die Linienaußenkante. Im Zweifel gilt der Grenzverlauf so, wie es in der Karte mit dem größten Maßstab eingetragen ist. Sofern Straßen und Wege die Grenze bilden, so liegen diese außerhalb des Naturparks. Maßgeblich für den Grenzverlauf der Außengrenze des Naturparks zur Tschechischen Republik sind die Flurstücksgrenzen aus dem Automatischen Liegenschaftskataster des Landesvermessungsamtes Sachsen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NPVO%20ZG/2#abs-4 (4) Die Verordnung wird zusammen mit der Übersichtskarte im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Es wird zusätzlich im Sächsischen Amtsblatt auf die Rechtsverordnung hingewiesen (§ 51 Abs. 8 Satz 2 SächsNatSchG ). Die Verordnung mit Karten ist beim Regierungspräsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, Zimmer 3090 auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NPVO%20ZG/2#abs-5 (5) Die Verordnung mit Karten wird nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden und der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Löbau-Zittau zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 1 § 3