Gesetze / Landesrecht Sachsen / Naturparkverordnung Zittauer Gebirge
NPVO ZG§ 4 Schutzzweck
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NPVO%20ZG/4#abs-1 (1) Mit der Erklärung über den Naturpark Zittauer Gebirge wird bezweckt, die landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung dauerhaft zu bewahren, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten oder wiederherzustellen sowie die Erholungsnutzung unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der kulturellen Eigenarten des Gebietes zu entwickeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NPVO%20ZG/4#abs-2 (2) Schutzzweck ist insbesondere
1. die Erhaltung und Wiederherstellung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft in ihrem naturraumtypischen und historisch gewachsenen Erscheinungsbild mit großen unverbauten Freiräumen und wertvollen Sichtbeziehungen,
2. die einheitliche Entwicklung und Pflege des Gebietes nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordung und Landesplanung unter Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge,
3. die Sicherung und Verbesserung der ökologischen Lebensgrundlagen der Bevölkerung unter besonderer Berücksichtigung des Erhalts und der Förderung der kulturellen Traditionen, insbesondere der einzigartigen Kultur der Volksbauweise der Umgebindehäuser mit ihren Bauerngärten sowie der historisch gewachsenen Siedlungs- und Gewerbestruktur,
4. die Erhaltung, Gewährleistung und Entwicklung des Erholungswertes der Landschaft, die Lenkung sportlicher Aktivitäten im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung, insbesondere zur naturverträglichen Erholungsnutzung,
5. die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Naturgüter, besonders in den Schutzzonen I und II,
6. die Schaffung von Biotopverbundsystemen, die auch überregional wirksam sind,
7. die Erhaltung und Entwicklung einer standortgerechten und nachhaltigen Landnutzung sowie die besondere Unterstützung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft im Sinne von § 1c SächsNatSchG ,
8. die Förderung des Umweltbewusstseins, des Naturparkgedankens bei der ansässigen Bevölkerung und bei den Besuchern des Gebietes durch Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit und
9. die Staatsgrenzen übergreifende Kooperation mit den benachbarten Gebietskörperschaften, kommunalen Zusammenschlüssen sowie der Verwaltung des angrenzenden Landschaftsschutzgebietes „Lužické hory“ in der Tschechischen Republik, insbesondere zur grenzüberschreitenden Koordination von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes sowie zur Bereicherung der touristischen Angebote, der Besucherlenkung und der Öffentlichkeitsarbeit.