Gesetze / Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag

NOOTSStVtr

§ 3 Governance

Stand: 14.03.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NOOTSStVtr/3#abs-1 (1) Die grundsätzlichen Entscheidungen über den Betrieb und die Weiterentwicklung des NOOTS werden nach Maßgabe des IT-Staatsvertrags in der jeweils geltenden Fassung sowie der Geschäftsordnung des IT-Planungsrats in der jeweils geltenden Fassung durch den IT-Planungsrat getroffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NOOTSStVtr/3#abs-2 (2) Zu den grundsätzlichen Entscheidungen gehören insbesondere:

a)
Finanz- und Budgetplanung,
b)
strategische Weiterentwicklung des NOOTS,
c)
Bekanntgabe, dass die technischen Voraussetzungen für den Betrieb des NOOTS vorliegen,
d)
Festlegung der Anschlussbedingungen an das NOOTS und
e)
Festlegung der Reihenfolge der Anschluss- und Nutzungsverpflichtung gemäß § 9.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NOOTSStVtr/3#abs-3 (3) Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachministerkonferenz nach Maßgabe des IT-Staatsvertrags in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NOOTSStVtr/3#abs-4 (4) Der IT-Planungsrat richtet nach Maßgabe der Geschäftsordnung des IT-Planungsrats in der jeweils geltenden Fassung eine Steuerungsgruppe NOOTS ein, der je ein Vertreter des Bundes sowie von sechs Ländern angehören.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NOOTSStVtr/3#abs-5 (5) Die Steuerungsgruppe NOOTS trifft insbesondere folgende Entscheidungen:

a)
Entscheidungen innerhalb des Finanzbudgets,
b)
Empfehlungen für die Anschlussbedingungen an das NOOTS und
c)
Festlegungen zum Betrieb und der Weiterentwicklung der technischen Infrastruktur.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NOOTSStVtr/3#abs-6 (6) Der IT-Planungsrat benennt unterhalb der Steuerungsgruppe eine Gesamtleitung NOOTS und richtet zur Unterstützung bei der Föderalen IT-Kooperation (FITKO) eine Geschäftsstelle ein. Die Vertretung der Gesamtleitung ist bei der betriebsverantwortlichen Stelle nach § 4 verortet. Die Gesamtleitung ist den Beschlüssen der Steuerungsgruppe gegenüber weisungsgebunden. Zu den Aufgaben der Gesamtleitung gehören insbesondere:

a)
Erarbeiten der Finanzplanung und Controlling und
b)
Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen der Steuerungsgruppe zum Betrieb und zur Weiterentwicklung des NOOTS.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NOOTSStVtr/3#abs-7 (7) Der IT-Planungsrat richtet eine fachlich koordinierende Stelle bei der FITKO ein. Zu deren Aufgaben gehören insbesondere:

a)
Operative Zusammenarbeit mit den Fachministerkonferenzen bzw. deren zuständigen Arbeitsgremien,
b)
Steuerung und Koordination Datenmanagement des NOOTS und
c)
Mitarbeit bei der Architektur des NOOTS.
§ 2 § 4