Gesetze / Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag
NOOTSStVtr§ 3 Governance
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NOOTSStVtr/3#abs-1 (1) Die grundsätzlichen Entscheidungen über den Betrieb und die Weiterentwicklung des NOOTS werden nach Maßgabe des IT-Staatsvertrags in der jeweils geltenden Fassung sowie der Geschäftsordnung des IT-Planungsrats in der jeweils geltenden Fassung durch den IT-Planungsrat getroffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NOOTSStVtr/3#abs-2 (2) Zu den grundsätzlichen Entscheidungen gehören insbesondere:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NOOTSStVtr/3#abs-3 (3) Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachministerkonferenz nach Maßgabe des IT-Staatsvertrags in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NOOTSStVtr/3#abs-4 (4) Der IT-Planungsrat richtet nach Maßgabe der Geschäftsordnung des IT-Planungsrats in der jeweils geltenden Fassung eine Steuerungsgruppe NOOTS ein, der je ein Vertreter des Bundes sowie von sechs Ländern angehören.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NOOTSStVtr/3#abs-5 (5) Die Steuerungsgruppe NOOTS trifft insbesondere folgende Entscheidungen:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NOOTSStVtr/3#abs-6 (6) Der IT-Planungsrat benennt unterhalb der Steuerungsgruppe eine Gesamtleitung NOOTS und richtet zur Unterstützung bei der Föderalen IT-Kooperation (FITKO) eine Geschäftsstelle ein. Die Vertretung der Gesamtleitung ist bei der betriebsverantwortlichen Stelle nach § 4 verortet. Die Gesamtleitung ist den Beschlüssen der Steuerungsgruppe gegenüber weisungsgebunden. Zu den Aufgaben der Gesamtleitung gehören insbesondere:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NOOTSStVtr/3#abs-7 (7) Der IT-Planungsrat richtet eine fachlich koordinierende Stelle bei der FITKO ein. Zu deren Aufgaben gehören insbesondere: