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# § 3 NOOTSStVtr — Governance

Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag  
Stand: 14.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die grundsätzlichen Entscheidungen über den Betrieb und die Weiterentwicklung des NOOTS werden nach Maßgabe des IT-Staatsvertrags in der jeweils geltenden Fassung sowie der Geschäftsordnung des IT-Planungsrats in der jeweils geltenden Fassung durch den IT-Planungsrat getroffen.

(2) Zu den grundsätzlichen Entscheidungen gehören insbesondere:

- a) Finanz- und Budgetplanung,

- b) strategische Weiterentwicklung des NOOTS,

- c) Bekanntgabe, dass die technischen Voraussetzungen für den Betrieb des NOOTS vorliegen,

- d) Festlegung der Anschlussbedingungen an das NOOTS und

- e) Festlegung der Reihenfolge der Anschluss- und Nutzungsverpflichtung gemäß § 9.

(3) Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachministerkonferenz nach Maßgabe des IT-Staatsvertrags in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Der IT-Planungsrat richtet nach Maßgabe der Geschäftsordnung des IT-Planungsrats in der jeweils geltenden Fassung eine Steuerungsgruppe NOOTS ein, der je ein Vertreter des Bundes sowie von sechs Ländern angehören.

(5) Die Steuerungsgruppe NOOTS trifft insbesondere folgende Entscheidungen:

- a) Entscheidungen innerhalb des Finanzbudgets,

- b) Empfehlungen für die Anschlussbedingungen an das NOOTS und

- c) Festlegungen zum Betrieb und der Weiterentwicklung der technischen Infrastruktur.

(6) Der IT-Planungsrat benennt unterhalb der Steuerungsgruppe eine Gesamtleitung NOOTS und richtet zur Unterstützung bei der Föderalen IT-Kooperation (FITKO) eine Geschäftsstelle ein. Die Vertretung der Gesamtleitung ist bei der betriebsverantwortlichen Stelle nach § 4 verortet. Die Gesamtleitung ist den Beschlüssen der Steuerungsgruppe gegenüber weisungsgebunden. Zu den Aufgaben der Gesamtleitung gehören insbesondere:

- a) Erarbeiten der Finanzplanung und Controlling und

- b) Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen der Steuerungsgruppe zum Betrieb und zur Weiterentwicklung des NOOTS.

(7) Der IT-Planungsrat richtet eine fachlich koordinierende Stelle bei der FITKO ein. Zu deren Aufgaben gehören insbesondere:

- a) Operative Zusammenarbeit mit den Fachministerkonferenzen bzw. deren zuständigen Arbeitsgremien,

- b) Steuerung und Koordination Datenmanagement des NOOTS und

- c) Mitarbeit bei der Architektur des NOOTS.

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Zitiervorschlag: § 3 NOOTSStVtr

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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