Gesetze / Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
NKRG§ 3 Zusammensetzung und Organisation des Nationalen Normenkontrollrates
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NKRG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Nationale Normenkontrollrat besteht aus zehn Mitgliedern. Der Bundeskanzler schlägt sie im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Bundesregierung dem Bundespräsidenten vor. Dieser beruft die Vorgeschlagenen für eine Amtszeit von fünf Jahren. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Mitglieder sind berechtigt, ihr Amt durch Erklärung gegenüber dem Bundespräsidenten niederzulegen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein neues Mitglied für die Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen. Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NKRG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Mitglieder sollen Erfahrungen in legislativen Angelegenheiten innerhalb staatlicher oder gesellschaftlicher Institutionen gesammelt haben und über Kenntnisse in wirtschaftlichen Angelegenheiten verfügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NKRG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Mitglieder dürfen während ihrer Mitgliedschaft im Nationalen Normenkontrollrat weder einer gesetzgebenden Körperschaft noch einer Bundesbehörde noch einer Landesbehörde angehören noch zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen. Ausnahmen sind für Hochschullehrer zulässig. Sie dürfen auch nicht innerhalb des letzten Jahres vor der Berufung zum Mitglied des Nationalen Normenkontrollrates eine derartige Stellung innegehabt haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NKRG/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Den Vorsitz im Nationalen Normenkontrollrat führt das vom Bundeskanzler bestimmte Mitglied.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NKRG/3?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Mitgliedschaft im Nationalen Normenkontrollrat ist ein Ehrenamt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NKRG/3?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der Nationale Normenkontrollrat entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit unterbleibt eine Beanstandung des überprüften Gesetzentwurfs. Ein Sondervotum ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NKRG/3?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Das Verfahren des Nationalen Normenkontrollrates regelt eine vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Bundesregierung gebilligte Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NKRG/3?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Die Rechtsaufsicht führt der Chef des Bundeskanzleramtes.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NKRG/3?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Beim Bundeskanzleramt wird ein Sekretariat des Nationalen Normenkontrollrates eingerichtet. Der Leiter des Sekretariats nimmt beratend an den Sitzungen des Nationalen Normenkontrollrates teil. Der Leiter des Sekretariats unterliegt allein den Weisungen des Nationalen Normenkontrollrates. Die Mitarbeiter des Sekretariats unterliegen allein den Weisungen des Nationalen Normenkontrollrates und des Leiters des Sekretariats. Die Angehörigen des Sekretariats dürfen weder hauptamtlich noch nebenamtlich gleichzeitig mit anderen Aufgaben innerhalb der unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung des Bundes oder der Länder betraut sein.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/NKRG/3?asof=2019-06-10#abs-10 (10) Die Mitglieder des Nationalen Normenkontrollrates erhalten eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. Diese werden vom Chef des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern festgesetzt.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/NKRG/3?asof=2019-06-10#abs-11 (11) Die Mitglieder des Nationalen Normenkontrollrates und die Angehörigen des Sekretariats sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und die vom Nationalen Normenkontrollrat als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen verpflichtet.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/NKRG/3?asof=2019-06-10#abs-12 (12) Die Kosten des Nationalen Normenkontrollrates trägt der Bund. Dem Nationalen Normenkontrollrat ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Stelle des Leiters des Sekretariats ist im Einvernehmen mit dem Nationalen Normenkontrollrat zu besetzen. Die Stellen der Mitarbeiter des Sekretariats sind im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Nationalen Normenkontrollrates zu besetzen. Die Angehörigen des Sekretariats können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Nationalen Normenkontrollrates versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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16.03.2011 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2011 (BGBl. I 420)
BGBl. 2011 I S. 420
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.