Gesetze / Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
NKRG§ 1 Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NKRG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beim Bundeskanzleramt wird ein Nationaler Normenkontrollrat mit Dienstsitz in Berlin eingerichtet. Er ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in seiner Tätigkeit unabhängig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NKRG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Nationale Normenkontrollrat hat die Aufgabe, die Bundesregierung bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen auf den Gebieten des Bürokratieabbaus und der besseren Rechtsetzung zu unterstützen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NKRG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Er prüft insbesondere die Darstellung des Erfüllungsaufwandes neuer Regelungen für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und öffentliche Verwaltung auf ihre Nachvollziehbarkeit und Methodengerechtigkeit sowie die Darstellung der sonstigen Kosten der Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NKRG/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die angestrebten Ziele und Zwecke von Regelungen sind nicht Gegenstand der Prüfungen des Nationalen Normenkontrollrates.
Änderungsverlauf
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16.03.2011 Ausfertigung
§ 1 eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2011 (BGBl. I 420)
BGBl. 2011 I S. 420
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.