Gesetze / Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung
NELEV§ 4 Rechtsfolgen bei Nichterfüllung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NELEV/4?asof=2022-07-30#abs-1 (1) Der zuständige Netzbetreiber muss eine endgültige Betriebserlaubnis nach Artikel 32 Absatz 3 oder nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/631 verweigern, sofern der anschlussbegehrende Betreiber einer Erzeugungsanlage Pflichten nach § 2 oder nach § 3 nicht einhält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NELEV/4?asof=2022-07-30#abs-2 (2) Der zuständige Netzbetreiber muss eine in Betrieb genommene Erzeugungsanlage vom Elektrizitätsversorgungsnetz trennen oder deren Einspeisung durch andere Maßnahmen unterbinden, sofern diese Erzeugungsanlage
Der Netzbetreiber hat den Betreiber der Erzeugungsanlage spätestens zwei Monate vor Ablauf der Frist nach § 2 Absatz 2b Satz 1 in Textform auf den bevorstehenden Fristablauf und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NELEV/4?asof=2022-07-30#abs-3 (3) Bei Trennung der Verbindung einer Erzeugungsanlage vom Netz ist eine Wiederzuschaltung durch den Anlagenbetreiber zu verhindern. Dies wird in der Regel dadurch bewirkt, dass bei ausschließlich manuell zu bedienenden Schalteinrichtungen die Anlage vom Netzanschluss in einem plombierten Bereich dauerhaft getrennt wird oder durch Rückbau wesentlicher Teile der Erzeugungsanlage.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NELEV/4?asof=2022-07-30#abs-4 (4) Soweit dies für die Trennung der Erzeugungsanlage vom Elektrizitätsversorgungsnetz erforderlich ist, darf der zuständige Netzbetreiber durch seine Mitarbeiter sowie durch die von ihm beauftragten Personen
Die Mitarbeiter und beauftragten Personen müssen sich gegenüber dem Betreiber der Erzeugungsanlage durch Vorlage eines Auftrags des zuständigen Netzbetreibers in Textform sowie ihres Personalausweises legitimieren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NELEV/4?asof=2022-07-30#abs-5 (5) Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat dem zuständigen Netzbetreiber die Kosten der Netztrennung und der etwaigen Wiederherstellung des Anschlusses zu erstatten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NELEV/4?asof=2022-07-30#abs-6 (6) Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat dafür Sorge zu tragen, dass die Erzeugungsanlage für die Trennung der Erzeugungsanlage vom Elektrizitätsversorgungsnetz nach Absatz 2 zugänglich ist und dem zuständigen Netzbetreiber auf Anforderung alle für die Netztrennung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NELEV/4?asof=2022-07-30#abs-7 (7) Eine Erzeugungsanlage, die nach Absatz 2 vom Elektrizitätsversorgungsnetz getrennt wurde, kann wieder in Betrieb genommen werden, sobald der Betreiber der Erzeugungsanlage die Anforderungen nach § 2 Absatz 1 vollständig nachgewiesen hat.
Änderungsverlauf
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19.07.2022 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 5a des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I 1214)
BGBl. 2022 I S. 1214
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.