Gesetze / Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung
NDÜV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 02.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ND%C3%9CV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Form und das Verfahren von Auskünften, die auf Grund von Anordnungen nach § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a Satz 1 des MAD-Gesetzes oder § 3 Satz 1 des BND-Gesetzes, zu erteilen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ND%C3%9CV/1#abs-2 (2) Durch diese Verordnung wird keine Verpflichtung begründet, personenbezogene Daten zu einem Betroffenen zu erheben oder gespeicherte Daten inhaltlich zu überprüfen.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 448)
BGBl. 2021 I S. 448
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3346)
BGBl. 2016 I S. 3346
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.