Gesetze / Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung

NDÜV

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 02.04.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ND%C3%9CV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Form und das Verfahren von Auskünften, die auf Grund von Anordnungen nach § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a Satz 1 des MAD-Gesetzes oder § 3 Satz 1 des BND-Gesetzes, zu erteilen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ND%C3%9CV/1#abs-2 (2) Durch diese Verordnung wird keine Verpflichtung begründet, personenbezogene Daten zu einem Betroffenen zu erheben oder gespeicherte Daten inhaltlich zu überprüfen.

§ 2