Gesetze / Niederdruckanschlussverordnung
NDAV§ 8 Betrieb des Netzanschlusses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NDAV/8#abs-1 (1) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Er hat sicherzustellen, dass sie in seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, ist der Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet. Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netzbetreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NDAV/8#abs-2 (2) Jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbesondere undichte Absperreinrichtungen oder Druckregelgeräte sowie das Fehlen von Plomben, ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NDAV/8#abs-3 (3) Änderungen des Netzanschlusses werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber bestimmt.
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Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2549)
BGBl. 2018 I S. 2549
BGBl. 2018 I S. 2549 Gesetzgebungsmaterialien
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