Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin

MusikfachhAusbV

Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin

Stand: 10.06.2019

Bund

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 666 - 667)
– Zeitliche Gliederung –

Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.


Erstes Ausbildungsjahr

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MusikfachhAusbV/anlage-2#abs-1 (1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 1.1Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel, Lernziele a bis d,
Abschnitt C Nummer 1.1Stellung und Struktur,
Abschnitt C Nummer 1.2Betriebliche Organisation,
Abschnitt C Nummer 1.3Berufsbildung,
Abschnitt C Nummer 1.4Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
Abschnitt C Nummer 1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Abschnitt C Nummer 2.1Arbeitsorganisation

zu vermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MusikfachhAusbV/anlage-2#abs-2 (2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 1.2Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,
Abschnitt A Nummer 1.3Kommunikation mit Kunden,
Abschnitt A Nummer 1.5Kassieren und Kassenabrechnung,
Abschnitt A Nummer 2.1Werbemaßnahmen,
Abschnitt A Nummer 2.2Warenpräsentation,
Abschnitt A Nummer 4.2Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung, Lernziele a bis c,
Abschnitt C Nummer 1.6Umweltschutz

zu vermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MusikfachhAusbV/anlage-2#abs-3 (3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 3.4Warenwirtschaftssystem,
Abschnitt C Nummer 2.2Informations- und Kommunikationssysteme,
Abschnitt C Nummer 2.3Interne Kommunikation und Kooperation

zu vermitteln.


Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 1.1Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel, Lernziele e und f,
Abschnitt A Nummer 1.6Serviceleistungen,
Abschnitt A Nummer 1.7Beschwerde, Reklamation und Umtausch

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 1.4Kundenberatung, Musikgeschichte,
Abschnitt A Nummer 1.8Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben,
Abschnitt A Nummer 2.3Verkaufsförderung,
Abschnitt A Nummer 2.4Vertriebswege,
Abschnitt A Nummer 2.5Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrecht,
Abschnitt A Nummer 2.6Märkte und Zielgruppen

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 3.2Wareneingang und Warenlagerung,
Abschnitt A Nummer 3.3Bestandskontrolle,
Abschnitt A Nummer 4.1Preisbildung und Kalkulation,
Abschnitt A Nummer 4.2Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung, Lernziele d bis f,

zu vermitteln.


Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer 3.1Einkaufsplanung und Bestellung,
Abschnitt A Nummer 4.3Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
Abschnitt A Nummer 4.4Unternehmerische Entscheidungsprozesse

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen der ausgewählten Wahlqualifikationseinheit aus

Abschnitt B Nummer 1Musikinstrumente,
Abschnitt B Nummer 2Musikalien oder
Abschnitt B Nummer 3Tonträger

zu vermitteln.

§ 11