Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin

MusikfachhAusbV

§ 11 Prüfung der Zusatzqualifikationen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MusikfachhAusbV/11#abs-1 (1) Zusatzqualifikationen werden im Rahmen der Abschlussprüfung gesondert geprüft, wenn die Auszubildenden glaubhaft machen, dass die dafür erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MusikfachhAusbV/11#abs-2 (2) Für die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation gilt § 8 Absatz 6 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MusikfachhAusbV/11#abs-3 (3) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

§ 10