Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin
MusikfachhAusbV§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MusikfachhAusbV/5#abs-1 (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MusikfachhAusbV/5#abs-2 (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MusikfachhAusbV/5#abs-3 (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.