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§ 10 MuSchEltZV — Sonderregelung für Richterinnen und Richter im Bundesdienst

Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung als Richterin oder Richter von mindestens der Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig.