nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 MuKStiftG — Verwendung der Stiftungsmittel

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aus Mitteln der Stiftung können für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Geburt sowie der Pflege und Erziehung eines Kleinkindes entstehen, Hilfen gewährt werden, insbesondere für

- 1. die Erstausstattung des Kindes,

- 2. die Weiterführung des Haushalts,

- 3. die Wohnung und Einrichtung,

- 4. die Betreuung des Kleinkindes.

(2) Leistungen aus Mitteln der Stiftung dürfen nur gewährt oder zugesagt werden, wenn die Hilfe auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder nicht ausreicht.

(3) Nähere Einzelheiten regeln die Richtlinien.

---

Zitiervorschlag: § 4 MuKStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MuKStiftG/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
