Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
MtDBwVWehrtechnikVDV§ 74 Bestehen der Laufbahnprüfung
Stand: 01.08.2024
Die Laufbahnprüfung hat bestanden,
1.
wer die schriftliche Prüfung bestanden hat,
2.
wer die mündliche Prüfung bestanden hat und
3.
wer in der Laufbahnprüfung eine Rangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat.