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§ 74 MtDBwVVDV — Bestehen der Laufbahnprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

Stand: 01.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Laufbahnprüfung hat bestanden,

1.
wer die schriftliche Prüfung bestanden hat,
2.
wer die mündliche Prüfung bestanden hat und
3.
wer in der Laufbahnprüfung eine Rangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat.