Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

MtDBwVWehrtechnikVDV

§ 63 Bewertung der Klausuren

Stand: 01.08.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/63#abs-1 (1) Jede Klausur der schriftlichen Prüfung wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/63#abs-2 (2) Die zwei Mitglieder der Prüfungskommission bewerten unabhängig voneinander. Sie können Kenntnis von der Bewertung des anderen Mitglieds haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/63#abs-3 (3) Weichen die Bewertungen voneinander ab, so versuchen die zwei Mitglieder der Prüfungskommission zunächst, sich auf eine Bewertung zu einigen. Wird keine Einigung erzielt, so legt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Bewertung fest.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/63#abs-4 (4) Ist eine Klausur nicht rechtzeitig oder gar nicht abgegeben worden, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet. § 80 bleibt unberührt.

§ 62 § 64