# § 63 MtDBwVVDV — Bewertung der Klausuren

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik  
Stand: 01.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Klausur der schriftlichen Prüfung wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet.

(2) Die zwei Mitglieder der Prüfungskommission bewerten unabhängig voneinander. Sie können Kenntnis von der Bewertung des anderen Mitglieds haben.

(3) Weichen die Bewertungen voneinander ab, so versuchen die zwei Mitglieder der Prüfungskommission zunächst, sich auf eine Bewertung zu einigen. Wird keine Einigung erzielt, so legt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Bewertung fest.

(4) Ist eine Klausur nicht rechtzeitig oder gar nicht abgegeben worden, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet. § 80 bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 63 MtDBwVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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