Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
MtDBwVWehrtechnikVDV§ 64 Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung
Stand: 01.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/64#abs-1 (1) Aus den Rangpunkten der Klausuren wird die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung berechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/64#abs-2 (2) Bei der Ermittlung der Rangpunktzahl sind die Rangpunkte der Klausuren jeweils einfach zu gewichten.