Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
MtDBwVWehrtechnikVDV§ 62 Protokolle über die schriftliche Prüfung
Stand: 01.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/62#abs-1 (1) Für jede Klausur fertigt eine der Personen, die bei der Klausur Aufsicht führen, für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/62#abs-2 (2) In das Protokoll sind aufzunehmen:
1.
die Uhrzeit, zu der mit der Bearbeitung der Klausur begonnen wird,
2.
die Uhrzeit, zu der die Klausur abgegeben wird,
3.
gegebenenfalls in Anspruch genommener Nachteilsausgleich sowie
4.
etwaige Unterbrechungen und besondere Vorkommnisse.