Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
MtDBwVWehrtechnikVDV§ 39 Rangpunktzahlen der Lehrgänge
Stand: 01.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/39#abs-1 (1) Nach dem Ende der Lehrgänge berechnet das Bildungszentrum der Bundeswehr für jede Anwärterin und jeden Anwärter
1.
eine Rangpunktzahl für den Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst“ und
2.
eine gemeinsame Rangpunktzahl für den Einführungslehrgang, den Lehrgang „Datenverarbeitung“ und den Abschlusslehrgang.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/39#abs-2 (2) Bei der Ermittlung der Rangpunkzahl
1.
nach Absatz 1 Nummer 1 sind die Rangpunkte der beiden Klausuren jeweils einfach zu gewichten und
2.
nach Absatz 1 Nummer 2
a)
sind die Rangpunkte der drei Klausuren des Abschlusslehrgangs jeweils vierfach zu gewichten,
b)
ist die Rangpunktzahl der beiden Leistungstests des Lehrgangs „Datenverarbeitung“ zweifach zu gewichten und
c)
ist die Rangpunktzahl der Leistungstests des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs einfach zu gewichten.