Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

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§ 40 Verhinderung bei Klausuren und Leistungstests

Stand: 01.08.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/40#abs-1 (1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter in der fachtheoretischen Ausbildung ganz oder teilweise daran gehindert, eine Klausur oder einen Leistungstest zu absolvieren, so kann sie oder er beim Bildungszentrum der Bundeswehr beantragen, dass die Verhinderung anerkannt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/40#abs-2 (2) Die Verhinderung wird nur anerkannt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung der Anwärterin oder des Anwärters soll die Anerkennung nur erfolgen, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Bildungszentrums der Bundeswehr ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/40#abs-3 (3) Wird die Verhinderung anerkannt, so gilt die Klausur oder der Leistungstest als nicht begonnen. Das Bildungszentrum der Bundeswehr bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Klausur oder der Leistungstest nachgeholt wird. Der Nachholtermin soll vor Beendigung des Lehrgangs stattfinden, zu dem die Klausur oder der Leistungstest zählt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/40#abs-4 (4) Wird die Verhinderung nicht anerkannt, so gilt die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. Wird in diesem Fall gar keine Leistung erbracht, so gilt die Klausur oder der Leistungstest als mit null Rangpunkten bewertet.

§ 39 § 41