# § 38 MtDBwVVDV — Bewertung der Klausuren und Leistungstests

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik  
Stand: 01.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Klausuraufgaben und die Leistungstests werden in der Regel von der oder dem jeweiligen Lehrenden bewertet. Die Bewertung ist schriftlich oder elektronisch zu erstellen.

(2) Die Lehrenden legen ihre Bewertung der Leitung des zuständigen Referats des Bildungszentrums der Bundeswehr vor.

(3) Die Leitung des zuständigen Referats des Bildungszentrums der Bundeswehr kann Bewertungen der Lehrenden ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen. Die Änderung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.

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Zitiervorschlag: § 38 MtDBwVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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