Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 4 Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetriebs
Stand: 10.06.2019
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- OLG Düsseldorf, 07.10.2020 – 3 Kart 885/19Zitiert von 3
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/4#abs-1 (1) Die Aufnahme der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb bedarf der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur). Sie entscheidet über die Erteilung der Genehmigung innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/4#abs-2 (2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn der grundzuständige Messstellenbetreiber als Netzbetreiber über eine Genehmigung nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes verfügt oder zum Zeitpunkt der Aufnahme seines Netzbetriebs eine Genehmigung nicht beantragen musste.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/4#abs-3 (3) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn der Antragsteller nicht die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit besitzt, um den grundzuständigen Messstellenbetrieb entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/4#abs-4 (4) Die Bundesnetzagentur kann bei einem Verstoß gegen Absatz 1 Satz 1 den grundzuständigen Messstellenbetrieb untersagen oder den grundzuständigen Messstellenbetreiber durch andere geeignete Maßnahmen vorläufig verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 3 darstellen würde.