Gesetze / Mietspiegelverordnung
MsV§ 6 Allgemeine Anforderungen
Stand: 01.07.2022
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LSG Sachsen-Anhalt, 09.11.2023 – L 2 AS 328/18Zitiert von 3
- LSG Sachsen-Anhalt, 09.11.2023 – L 2 AS 547/19Zitiert von 6
- LG Berlin, 24.05.2022 – 65 S 189/21Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MsV/6#abs-1 (1) Das für qualifizierte Mietspiegel bestehende Erfordernis der Erstellung nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen (§ 558d Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betrifft alle Phasen der Mietspiegelerstellung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MsV/6#abs-2 (2) Soweit Mietspiegel unter Beachtung der in den §§ 7 bis 21 geregelten Anforderungen erstellt wurden, wird vermutet, dass sie anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entsprechen. Soweit Mietspiegel diese Anforderungen nicht erfüllen, sind sie einfache Mietspiegel.