Gesetze / Mietspiegelverordnung

MsV

§ 23 Anpassung mittels Stichprobe

Stand: 01.07.2022

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MsV/23#abs-1 (1) Bei der Anpassung eines qualifizierten Mietspiegels mittels Stichprobe können vereinfachende, mit der Fortschreibung auf der Grundlage eines Indexes vergleichbare Annahmen getroffen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MsV/23#abs-2 (2) Die §§ 7 bis 21 sind auf die Anpassung mittels Stichprobe entsprechend anwendbar. Der Umfang der bereinigten Nettostichprobe kann von den in § 11 bezeichneten Werten abweichen, sofern nach Absatz 1 getroffene, vereinfachende Annahmen dies zulassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MsV/23#abs-3 (3) Vereinfachende Annahmen nach Absatz 1 sowie ein von den Werten des § 11 abweichender Stichprobenumfang sind in der Dokumentation darzulegen und zu begründen.

§ 22 § 24