Gesetze / Mietspiegelverordnung

MsV

§ 2 Begriffsbestimmungen

Stand: 01.07.2022

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MsV/2#abs-1 (1) Wohnwertrelevante gesetzliche Merkmale sind die in § 558 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Merkmale Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einer Wohnung, soweit sie für die Mietpreisbildung relevant sind oder im Erstellungsstadium des Mietspiegels relevant sein können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MsV/2#abs-2 (2) Außergesetzliche Merkmale sind Merkmale in Bezug auf die Wohnung oder das Mietverhältnis, die in § 558 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht genannt sind, aber dennoch für die Mietpreisbildung relevant sind oder im Erstellungsstadium des Mietspiegels relevant sein können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MsV/2#abs-3 (3) Die Auswertungsgrundgesamtheit ist die Gesamtheit der mietspiegelrelevanten Wohnungen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MsV/2#abs-4 (4) Die Erhebungsgrundgesamtheit ist die Gesamtheit der Wohnungen, aus der die Bruttostichprobe gezogen wird, um nach Aussortierung nicht mietspiegelrelevanter Wohnungen die für den Mietspiegel relevante Stichprobe der Auswertungsgrundgesamtheit zu generieren.

§ 1 § 3