Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPV§ 7.07 Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen
1.
Zu einem Fahrzeug, Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen müssen beim Stillliegen ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge folgende Mindestabstände einhalten:
2.
Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht
a)
für Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche Bezeichnung führen;
b)
für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, jedoch nach ADN Abschnitt 8.1.8 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nr. 1 gelten.
3.
In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.
Änderungsverlauf
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30.04.2019 Ausfertigung
§ 7.07 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2019 (BGBl. II 282)
BGBl. 2019 II S. 282
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