Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPV§ 8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge und Verbände
Stand: 01.07.2020
1.
Unbeschadet des § 9.04 dürfen Fahrzeuge und Verbände folgende Abmessungen nicht überschreiten:
| Wasserstraßenbereich | Fahrzeugart | Länge m | Breite m | |
| a | Moselmündung bis Metz | Fahrzeug, ausgenommen Fahrgastschiff | 135,00 | 11,45 |
| b | Moselmündung bis Metz | Schubverband | 172,10 | 11,45 |
| c | Moselmündung bis Metz | Schleppverband | 250,00 | 11,45 |
| d | Moselmündung bis Metz | Fahrgastschiff | 110,00 | 11,45 |
| e | Moselmündung bis zu Mosel-km 200,100 | Fahrgastschiff | 135,00 | 11,45 |
2.
Fahrzeuge, ausgenommen Fahrgastschiffe, mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m dürfen die Mosel nur befahren, wenn sie die Anforderungen des Artikels 28.04 Nummer 2 ES-TRIN erfüllen.Sie müssen einen Eintrag im Schiffsattest unter der Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe a bis e ES-TRIN genügen.
3.
Fahrgastschiffe mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m dürfen die Mosel nur befahren, wenn sie die Anforderungen des Artikels 28.04 Nummer 3 ES-TRIN erfüllen.Sie müssen einen Eintrag im Schiffsattest unter der Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach Artikel 28.04 Nummer 3 Buchstabe a bis e ES-TRIN genügen.
4.
Die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zuständigen Behörden erteilten und am 31. Dezember 2009 gültigen Sondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110,00 m bis 135,00 m Länge, die nicht die Nummer 2 oder Nummer 3 dieser Regelung erfüllen, bleiben mit den aus Sicherheitsgründen erteilten notwendigen Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig.
5.
Die zuständige Behörde kann in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a, d und e Ausnahmen im Hinblick auf die Breite zulassen und für die Fahrt eine Sondererlaubnis erteilen.
6.
Die erteilten Sondererlaubnisse sind an Bord mitzuführen und auf Verlangen der Wasserschutzpolizei und den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle auszuhändigen.
7.
Bei der Fahrtplanung ist zu beachten, dass in bestimmten Bereichen, insbesondere im Bereich von Mosel-km 205,680 bis Mosel-km 242,200 (deutsch-luxemburgische Strecke), keine Wendemöglichkeiten für Schiffe mit einer Länge von 110,00 m bis 135,00 m bestehen.
8.
Alle Fahrzeuge mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m müssen bei der Benutzung von Schifffahrtsanlagen besondere Vorsicht walten lassen und eine gesteigerte nautische Sorgfalt beachten. Der Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage sind nicht über das nautisch erforderliche Maß zu benutzen.
Änderungsverlauf
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02.06.2020 Ausfertigung
§ 8.01 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2020 (BGBl. II 346)
BGBl. 2020 II S. 346
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.