Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPV§ 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen (Anlage 3: Bild 57)
In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, können mit Erlaubnis der zuständigen Behörde bei Nacht und bei Tag außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung zeigen:
ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht.
... nicht darstellbare 2 Bilder 57
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 37
Änderungsverlauf
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 3.28 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. II 442)
BGBl. 2021 II S. 442
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