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# § 3.28 MoselSchPV 1997 — Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen (Anlage 3: Bild 57)

Moselschiffahrtspolizeiverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 26.02.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, können mit Erlaubnis der zuständigen Behörde bei Nacht und bei Tag außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung zeigen: ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht. ... nicht darstellbare 2 Bilder 57 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 37

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Zitiervorschlag: § 3.28 MoselSchPV 1997

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MoselSchPV%201997/3.28?asof=2019-06-10

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