Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPV§ 1.07 Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste
1.
Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.Kanalpenichen (péniches Freycinet) dürfen nicht tiefer abgeladen sein als
-
bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken oder bis zur Unterkante der Eichplatten oder -marken nach § 2.04 Nr. 1;
-
bis zur waagerechten Ebene, die 30 cm unter dem tiefsten Punkt liegt, über dem das Fahrzeug nicht mehr wasserdicht ist;
-
bis zum tiefsten Punkt des Gangbords.
2.
Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 350,00 m vor dem Bug eingeschränkt werden. Wird während der Fahrt die unmittelbare Sicht nach hinten eingeschränkt, kann dies durch ein optisches Hilfsmittel ausgeglichen werden, das in einem ausreichenden Blickfeld ein klares und unverzerrtes Bild liefert. Ist beim Durchfahren von Brücken oder Schleusen infolge der Ladung keine ausreichende unmittelbare Sicht nach vorne möglich, kann dies während der Durchfahrt durch den Einsatz von Flachspiegelperiskopen, Radargeräten oder eines Ausguckes, der in ständiger Verbindung mit dem Steuerhaus steht, ausgeglichen werden.
3.
Die Ladung darf die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährden.
4.
Die Stabilität von Fahrzeugen, die Container befördern, muss jederzeit gewährleistet sein. Der Schiffsführer hat nachzuweisen, dass eine Stabilitätsprüfung vor Beginn des Ladens und Löschens sowie vor Fahrtantritt durchgeführt wurde.Die Stabilitätsprüfung kann manuell oder mit Hilfe eines Ladungsrechners erfolgen. Das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan sind an Bord mitzuführen und müssen jederzeit lesbar gemacht werden können.Die Fahrzeuge müssen außerdem die Stabilitätsunterlagen nach § 22.01 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung) mitführen.Eine Stabilitätsprüfung ist bei Fahrzeugen, die Container befördern, nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug in seiner Breite
a)
höchstens drei Reihen Container laden kann und es vom Laderaumboden aus nur mit einer Lage Containern beladen istoder
b)
vier und mehr Reihen Container laden kann und es ausschließlich mit Containern in höchstens zwei Lagen vom Laderaumboden aus beladen ist.
5.
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben, als von der zuständigen Behörde zugelassen sind.
Änderungsverlauf
-
02.06.2020 Ausfertigung
§ 1.07 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2020 (BGBl. II 346)
BGBl. 2020 II S. 346
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.