Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPV§ 1.06 Benutzung der Wasserstraße
Stand: 10.06.2019
Unbeschadet der §§ 8.01 und 8.01a dieser Verordnung müssen Länge, Breite, Höhe, Tiefgang, Beladung und Geschwindigkeit der Fahrzeuge und Verbände den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen angepaßt sein.