Gesetze / Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz
MontÜG§ 2 Haftung bei Güterschäden
Stand: 10.06.2019
Werden Güter zerstört, beschädigt oder gehen sie verloren, bestimmt sich die Art des nach Artikel 18 des Montrealer Übereinkommens zu leistenden Schadensersatzes nach § 429 des Handelsgesetzbuchs.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 MontÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Stuttgart, 29.03.2006 – 3 U 272/05Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.