Gesetze / Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz
MontÜG§ 2 Haftung bei Güterschäden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 29.03.2006 – 3 U 272/05Zitiert von 4
1 Entscheidung zu § 2 MontÜG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Werden Güter zerstört, beschädigt oder gehen sie verloren, bestimmt sich die Art des nach Artikel 18 des Montrealer Übereinkommens zu leistenden Schadensersatzes nach § 429 des Handelsgesetzbuchs.