Gesetze / Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
MontanMitbestGErgGWO 2005§ 92 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgGWO%202005/92#abs-1 (1) Die Bekanntmachung nach § 23 Abs. 1 muss in Seebetrieben auch folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgGWO%202005/92#abs-2 (2) Die in § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und in § 24 Abs. 2 bezeichnete Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen wird auf 13 Wochen verlängert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgGWO%202005/92#abs-3 (3) § 23 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 ist in Seebetrieben nicht anzuwenden; § 23 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend; § 90 Abs. 4 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgGWO%202005/92#abs-4 (4) Die in § 30 Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Mindestfrist für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge wird auf drei Wochen verlängert. Ist zu besorgen, dass die in Satz 1 bezeichnete Mindestfrist zwischen dem für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge an Bord bestimmten Zeitpunkt und dem Beginn der Stimmabgabe in den Landbetrieben für eine fristgerechte Stimmabgabe der Arbeitnehmer der Seebetriebe nicht ausreicht, so kann der Hauptwahlvorstand diese Mindestfrist auf höchstens fünf Wochen verlängern. Für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge in Seebetrieben gilt § 23 Abs. 3 Satz 1 entsprechend und § 90 Abs. 4 ist anzuwenden.
Änderungsverlauf
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26.08.2015 Ausfertigung
§ 92 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. August 2015 (BGBl. I 1443)
BGBl. 2015 I S. 1443
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