Gesetze / Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
MontanMitbestGErgGWO 2005§ 102 Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mitteilung an die Delegierten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgGWO%202005/102#abs-1 (1) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen an der Abstimmung über einen Antrag auf Abberufung unmittelbar teil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgGWO%202005/102#abs-2 (2) Gleichzeitig mit der in § 85 bezeichneten Delegiertenliste wird eine Liste der Abstimmungsberechtigten der Seebetriebe aufgestellt; § 83 Abs. 3 und § 90 Abs. 5 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgGWO%202005/102#abs-3 (3) Die in § 86 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf elf Wochen verlängert. § 97 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Hauptwahlvorstand die Frist auf höchstens 14 Wochen verlängern kann.