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# § 102 MontanMitbestGErgGWO 2005 — Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mitteilung an die Delegierten

Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen an der Abstimmung über einen Antrag auf Abberufung unmittelbar teil.

(2) Gleichzeitig mit der in § 85 bezeichneten Delegiertenliste wird eine Liste der Abstimmungsberechtigten der Seebetriebe aufgestellt; § 83 Abs. 3 und § 90 Abs. 5 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die in § 86 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf elf Wochen verlängert. § 97 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Hauptwahlvorstand die Frist auf höchstens 14 Wochen verlängern kann.

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Zitiervorschlag: § 102 MontanMitbestGErgGWO 2005

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgGWO%202005/102

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