Gesetze / Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz MontanMitbestGErgGWO 2005 § 101 Stimmabgabe Stand: 10.06.2019 Bund Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Briefwahl ab. § 94 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.