Gesetze / Molkereimeister-Prüfungsverordnung

MolkMeistPrV 2021

§ 22 Zeugnisse

Stand: 16.09.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MolkMeistPrV%202021/22#abs-1 (1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MolkMeistPrV%202021/22#abs-2 (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und in Worten nach Anlage 1 anzugeben für

1.
jeden Prüfungsteil nach § 4,
2.
jeden Prüfungsbestandteil nach den §§ 7, 11 und 15 sowie
3.
die Gesamtleistung.

Jede Befreiung nach § 20 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der vergleichbaren Prüfung anzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MolkMeistPrV%202021/22#abs-3 (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder
2.
auf Antrag der zu prüfenden Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 21 § 23