Gesetze / Molkereimeister-Prüfungsverordnung

MolkMeistPrV 2021

§ 23 Mündliche Ergänzungsprüfung

Stand: 16.09.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MolkMeistPrV%202021/23#abs-1 (1) Wurde einer oder wurden zwei der schriftlichen Prüfungsbestandteile nach den §§ 9, 13 und 17 schlechter als mit „ausreichend“ nach Anlage 1 bewertet, ist auf Antrag der zu prüfenden Person eine dieser Prüfungen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dies den Ausschlag für das Bestehen der Prüfung insgesamt geben kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MolkMeistPrV%202021/23#abs-2 (2) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 30 Minuten dauern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MolkMeistPrV%202021/23#abs-3 (3) Für die Ermittlung der Bewertung des ergänzten Prüfungsbestandteils sind die ursprüngliche Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

§ 22 § 24