Gesetze / Molkereimeister-Prüfungsverordnung

MolkMeistPrV 2021

§ 21 Bestehen der Prüfung

Stand: 16.09.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MolkMeistPrV%202021/21#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Person in jedem Prüfungsteil nach § 4 mindestens die Note „ausreichend“ nach Anlage 1 erzielt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MolkMeistPrV%202021/21#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Prüfung nicht bestanden, wenn

1.
eine der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 mit „ungenügend“ nach Anlage 1 bewertet worden ist oder
2.
mehr als eine der in Nummer 1 genannten Leistungen mit „mangelhaft“ nach Anlage 1 bewertet worden ist.
§ 20 § 22