Gesetze / Landesrecht Bayern / Modulare Qualifizierungsverordnung
ModQV§ 9 Nachteilsausgleich
Stand: 25.08.2026
Sofern erforderlich, sind schwerbehinderten und gleichgestellten Beamtinnen und Beamten auf ihren Antrag hin angemessene Erleichterungen bei Prüfungen sowie beim Erwerb von Bescheinigungen der erfolgreichen Teilnahmen nach § 5 Abs. 2 zu gewähren.