Gesetze / Landesrecht Bayern / Modulare Qualifizierungsverordnung
ModQV§ 5 Prüfung und Teilnahmebescheinigung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ModQV/5#abs-1 (1) Eine Maßnahme der modularen Qualifizierung, die fachlich theoretische Inhalte vermittelt, schließt mit einer mündlichen Prüfung ab, die spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Lehrveranstaltung durchgeführt wird. Mindestens zwei Wochen vor der Prüfung werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer hierzu schriftlich eingeladen und dem Landespersonalausschuss Ort und Zeit der Prüfung mitgeteilt. Gegenstand der Prüfung sind die Inhalte der Maßnahme nach Satz 1. Die Prüfungszeit beträgt für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer 30 Minuten in den Fällen der § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und 45 Minuten in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ModQV/5#abs-2 (2) Die übrigen Maßnahmen schließen jeweils mit einer Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme ab. Bei der Entscheidung, ob die Teilnahme erfolgreich war, sind das auf Grund der Mitarbeit gezeigte Verständnis für die vermittelten Inhalte sowie die gezeigte Fähigkeit zur praktischen Anwendung maßgebend. In den Maßnahmen, die Sozial- und Führungskompetenzen zum Gegenstand haben, soll anhand von praktischen Übungen die gezeigte soziale Handlungsfähigkeit sowie das Führungsverhalten beurteilt werden.